Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung, Bestätigung.
Mit der Anmeldung bietet der Auftraggeber dem Reiseveranstalter den Abschluß des Reisevertrages auf der Grundlage der Allgemeinen Reisebedingungen des DRV (Deutscher Reisebüro und Reisevaranstalter Verband, verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt hat. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, was auch durch Anzahlung oder Zahlung erfolgen kann.
2. Leistungen und Preise
Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt bestimmt. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.Ergänzende und abweichende Nebenabreden werden nur wirksam, wenn der Reiseveranstalter sie schriftlich bestätigt. Die ausgegebenen Preise sind Endpreise. Preisveränderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife u.ä.) in dem Umfang möglich, die die Gründe des Ausmaßes der Preisänderungen rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung beim Auftraggeber und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises ist der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Auftraggeber über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Auftraggeber eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3. Zahlung
Bei einem Gesamtreisepreis bis Euro 1.000,00 ist eine Anzahlung in Höhe von pauschal Euro 250,00 pro Person fällig. Bei einem Gesamtreisepreis ab Euro 1.000,00 ist eine Anzahlung in Höhe von pauschal Euro 500,00 pro Person fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Der Sicherungsschein wird Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Auftraggeber kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. IOSReisen GmbH Fürth empfiehlt zur Vermeidung von Mißverständnissen dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Auftraggeber vom Reisevertrag zurück oder die Reise wird ohne Kündigung nicht angetreten, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Die Höhe der Rücktrittsgebühren richtet sich nach dem Reisepreis. (Ausnahme: Eintrittskarten für Veranstaltungen werden nach Buchung nicht erstattet!)
In der Regel belaufen sich die Pauschalen pro Person wie folgt:
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
ab 44. Tag bis 28. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
ab 27. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 14.Tag bis 8.Tag vor Reiseantritt 60%,
ab 7. Tag bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises.
Bei Nichtantritt der Reise werden 90% des vereinbarten Reisepreises berechnet. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, soweit durchführbar, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), verlangt der Reiseveranstalter bei Einhaltung der vorstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden. Vor Beginn der vorgenannten Stornofristen werden dafür 25 Euro pro Person berechnet.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu oben genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Beschlagnahme von Unterkünften, Embargos), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch, wenn außergewöhnliche Umstände und die sich damit für die Durchführung der Reise ergebende Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von einer offiziell zu entsprechender Aussage berufenen staatlichen Institution oder Behörde bestätigt werden. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber den gezahlten Reisebetrag abzüglich entstandener Kosten unverzüglich zurück. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können beide Parteien den Vertrag kündigen. Erfolgen in diesem Fall Rückerstattungen durch die Leistungsträger, so werden diese an den Auftraggeber weitergegeben.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Ist die in der IOS-Reiseausschreibung für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist IOS GmbH berechtigt, durch eine bis 2 Wochen vor Reiseantritt dem Reisenden zugehende Erklärung vom Reisevertrag zurückzutreten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, werden die Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt kann die IOS GmbH vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die Reise, bedeuten würde, ohne dass die IOS GmbH die dazu führenden Umstände zu vertreten haben (z.B.Kalkulationsfehler). Die wirtschaftliche Opfergrenze ist dann überschritten, wenn das Buchungsaufkommen und die Kosten der Reise in einem so krassen Missverhältnis stehen, dass die Durchführung der Reise der IOS GmbH als Veranstalter nicht zugemutet werden kann, ohne dass dies allein auf einem Kalkulationsfehler beruht. Die Beweislast obliegt IOS GmbH. Wird die Reise aus dem genannten Grund abgesagt und macht der Auftraggeber von einem vergleichbaren Ersatzangebot keinen Gebrauch, so erhält er den gezahlten Reisepreis unverzüglich zuzüglich € 10,00 für pauschalen Buchungsaufwand zurück.
Den Vertrag kündigen kann die IOS GmbH ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung von IOS GmbH von dem Reiseteilnehmer nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reiseende nach dem Urteil der IOS GmbH wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne eine Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. IOS GmbH behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. IOS GmbH muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
7. Haftung / Gewährleistung
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die
- gewissenhafte Reisevorbereitung,
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat und
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
8. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind, kann der Auftraggeber eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Auftraggeber schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat
9. Paß-, Visa- und Zollbestimmungen
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Auftraggeber den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller für die Durchfuhrung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10. Haftungsbefreiung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters fur Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschaden bis EUR 4.100,-; Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
11. Mitwirkungspflicht, Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungstörungen mitzuwirken, um das Entstehen von Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Reklamationen sind unbedingt sofort an Ort und Stelle anzumelden, damit der Leistungsträger die Möglichkeit hat, diese zu beheben. Unterläßt es der Auftraggeber schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Auftraggebers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstler die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung eines Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
12. Sonstiges
Alle Angaben in Prospekten und Leistungsbeschreibungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Berichtigungen bei Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorstehenden Reisebedingungen. Der Auftraggeber kann dem Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Auftraggebers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Die IOS GmbH hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vrolage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die „Reisegarant“ in Hamburg.
13. Veranstalter
IOS Incoming Organisation Service GmbH, Winklerstraße 31, 90763 Fürth
Tel. 0911-74937-23 . Fax: 0911-7493716
Stand: Februar 2012
Sonderbedingungen für Schiffsreisen
Die u. a. „Sonderbedingungen für Schiffsreisen“ gelten nur in Zusammenhang mit den „Allgemeinen Reisebedingungen“ des Veranstalters IOS GmbH in Fürth, die Sie mit der Reisebestätigung erhalten.
§ 1 Programmänderungen
Wenn aufgrund von niederen oder erhöhten Wasserständen eine Fahrt nicht möglich oder erlaubt ist, kann eine Änderung des Fahrplans, ein Schiffswechsel, eine Verkürzung des Reiseablaufs oder eine Streckenüberwindung mit anderen Verkehrsmitteln erfolgen. Die Entscheidungen werden - auch kurzfristig - vom Veranstalter IOS-GmbH zusammen mit dem Schiffsführer getroffen und berechtigen nicht zum Reiserücktritt und auch nicht zu Schadensersatzforderungen.
Das gleiche gilt für behördliche Fahrtverbote, Schleusendefekte, Schiffsdefekte ohne Verschulden der Reederei. In der Regel erfolgt die Unterkunft und Verpflegung immer an Bord des Schiffes.
§ 2 Ausserordentliche Umstände
Im Falle höherer Gewalt (Krieg, zivile oder politische Wirren, Streiks, Katastrophen, Epidemien, Störungen in der Treibstoffversorgung des Schiffes) hat die Reederei und damit auch der Veranstalter IOS-GmbH die Möglichkeit, die vereinbarte Fahrt zu annullieren. Im Falle der Annullierung vor Reisebeginn wird der volle Reisepreis dem Passagier zurückerstattet, nach Reisebeginn, anteilig der Reisedauer. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Bei erhöhten oder niedrigen Wasserständen (siehe § 1), Fahrtverbot, Schleusendefekten etc. auf den für die Durchführung des Programms massgeblichen Gewässern, ebenso bei Schiffsdefekten ohne Verschulden der Reederei, wird von der Reederei in Absprache mit dem Kapitän und mit dem Veranstalter IOS GmbH ein Alternativprogramm geboten, bei welchem die Unterkunft und Verpflegung an Bord des gecharteten Schiffes oder des Ersatzschiffes erfolgt.
§ 3 Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren jeglicher Art an Bord des Schiffes ist untersagt.
§ 4 Reiserücktritt
Für Schiffsreisen gelten nachfolgende, pauschalierte Rücktrittsgebühren:
Bis 60 Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
ab 59.-30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
ab 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab 21. – 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises
Reiseveranstalter: IOS Incoming Organisation Service GmbH -90763 Fürth
Stand: Februar 2012






